Gaststättengewerbe – Anzeige
Beschreibung der Dienstleistung
Wer in der Gemeinde Teutschenthal ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens vier Wochen vor Beginn der Tätigkeit beim Gewerbeamt der Gemeinde Teutschenthal anzeigen. Die Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG LSA ist unabhängig von der Gewerbeanzeige nach § 14 Abs. 1 GewO zu erstatten.
Ein Gaststättengewerbe betreibt, wer gewerbsmäßig Getränke und/oder Speisen zum Verzehr an seiner gewerblichen Niederlassung verabreicht.
Gebühr
- Anzeige ohne Zuverlässigkeitsprüfung 50,00 Euro
- Anzeige mit Zuverlässigkeitsprüfung je nach Verwaltungsaufwand 150,00 – 600,00 Euro
- Empfangsbescheinigung 50,00 Euro
Erforderliche Unterlagen
- wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllte Anzeige (siehe Formulare)
Für Gewerbetreibende, die alkoholische Getränke ausschenken oder alkoholische Getränke (Flaschenbier) zum Mitnehmen über die Straße abgeben wollen, ist eine Zuverlässigkeitsprüfung vorgesehen. Dazu sind folgende Unterlagen zusammen mit der Anzeige nach § 2 Abs. 1 GastG einzureichen:
- Nachweis über ein beantragtes Führungszeugnis zur Vorlage bei der Behörde
- Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Insolvenzverzeichnis beim Amtsgericht
- Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom Amtsgericht und unter www.vollstreckungsportal.de
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde
Ist der Anzeigende eine juristische Person, so sind neben den oben genannten Unterlagen für den Geschäftsführer folgende Unterlagen für die juristische Person einzureichen:
- Nachweis über eine beantragte Auskunft aus dem Gewerbezentralregister
- Auskunft aus dem Insolvenzgericht beim Amtsgericht
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung vom zuständigen Finanzamt
- Steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung von der zuständigen Gemeinde
Die Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit entfällt, wenn mit der Anzeige eine behördliche Bescheinigung über eine gewerberechtliche Zuverlässigkeit vorgelegt wird, die nicht älter als 1 Jahr ist.
Zusätzliche Hinweise
Die Anzeige über den Beginn des Gaststättengewerbes wird unverzüglich weitergeleitet an:
- Landkreis Saalekreis, Fachbereich Bauamt
- Landkreis Saalekreis, Fachbereich Lebensmittelüberwachung
- Landkreis Saalekreis, Fachbereich Gesundheit
- Landkreis Saalekreis, Untere Immissionsschutzbehörde
Für den Jugendschutz und den Nichtraucherschutz ist das Gewerbeamt zuständig.
Rechtsgrundlagen
§§ 2, 3 und 8 Gaststättengesetz (GastG) LSA
Formulare und andere Dokumente
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Gaststättengewerbe – Anzeige (c) Gemeinde Teutschenthal |
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