Gaststättengewerbe, vorübergehend aus besonderem Anlass – Anzeige
Beschreibung der Dienstleistung
Wer in der Gemeinde Teutschenthal aus besonderem Anlass und nur vorübergehend ein Gaststättengewerbe betreiben möchte, muss dies spätestens zwei Wochen vor Beginn der Tätigkeit beim Gewerbeamt anzeigen.
Ein besonderer Anlass liegt vor, wenn die gastronomische Tätigkeit an ein kurzzeitiges, nicht häufig auftretendes Ereignis anknüpft, dass außerhalb der gastronomischen Tätigkeit selbst liegt.
Gebühr
- Anzeige des vorübergehenden Gaststättenbetriebes je nach Verwaltungsaufwand 20,00 – 200,00 Euro (auch Zahlung per ec-Karte möglich)
Erforderliche Unterlagen
- wahrheitsgemäß und vollständig ausgefüllte Anzeige (siehe Formulare)
Zusätzliche Hinweise
Die Anzeige entfällt, wenn der Gewerbetreibende im Besitz einer Reisegewerbekarte für das anzuzeigende Gaststättengewerbe ist. Bisher erteilte Gaststättenerlaubnisse gelten im Sinne des § 55a Abs. 1 Nr. 7 der Gewerbeordnung fort.
Die Anzeige über den Beginn des Gaststättengewerbes wird unverzüglich weitergeleitet an:
- Landkreis Saalekreis, Fachbereich Bauamt
- Landkreis Saalekreis, Fachbereich Lebensmittelüberwachung
- Landkreis Saalekreis, Fachbereich Gesundheit
- Landkreis Saalekreis, Untere Immissionsschutzbehörde
- das zuständige Finanzamt
- die zuständige Zollbehörde zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
Für den Jugendschutz und den Nichtraucherschutz ist das Gewerbeamt zuständig.
Rechtsgrundlagen
§§ 2 und 3 Gaststättengesetz (GastG) LSA
Formulare und andere Dokumente
Symbol | Beschreibung | Größe |
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Anzeige vorübergendes Gaststättengewerbe (c) Gemeinde Teutschenthal |
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