Erlaubnis zur Durchführung einer Lotterie oder einer Tombola
Die Durchführung einer Lotterie (Losausspielung mit Geldgewinnen) oder einer Tombola (Losausspielung mit Sachgewinnen) bedarf grundsätzlich einer Erlaubnis, sofern die Teilnehmer die Lose gegen einen direkten oder versteckten Einsatz (beispielsweise mit dem Eintrittspreis) erwerben müssen. Lotterien dürfen unter bestimmten Voraussetzungen veranstaltet werden von allen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Körperschaften sowie von Vereinen oder Personenvereinigungen, denen die Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt bescheinigt wurde, durchgeführt werden (Veranstalter gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz - KStG). Andere Anbieter sind zur Durchführung einer Lotterie nicht berechtigt.
Formulare und andere Dokumente
Symbol | Beschreibung | Größe |
---|---|---|
Anzeige einer Ausspielung Tombola Gemeinde Teutschenthal (c) Gemeinde Teutschenthal |
41 KB |