Gemeinde Teutschenthal
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Spielhallenerlaubnis

Beschreibung der Dienstleistung

Für das Betreiben einer Spielhalle ist neben der Gewerbeanmeldung auch eine Gewerbeerlaubnis erforderlich.

Gebühr

220,00 - 2.200,00 EUR (kann auch per ec-Karte bezahlt werden)

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis (nicht älter als 3 Monate) zu beantragen beim für den Wohnort zuständigen Meldeamt
  • Eine steuerliche Bescheinigung (nicht älter als 3 Monate bzw. mit Gültigkeitsfrist) des zuständigen Finanzamtes und des Steueramtes des bisherigen Aufenthaltsortes/Tätigkeitsortes
  • Eine Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis vom für den Wohnort zuständigen Amtsgericht (nicht älter als 3 Monate), in Halle (Saale): Justizzentrum
  • Eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (nicht älter als 3 Monate)
  • Kopie einer vom Bauordnungsamt des Landkreises Saalkreis bestätigten Grundrisszeichnung
  • Bauordnungsrechtliche Genehmigung zum Errichten einer Spielhalle (nicht bei Übernahme einer bereits vorhandenen Spielhalle)
  • Ein Sozialkonzept, in dem dargelegt wird, mit welchen Maßnahmen den sozialschädlichen Auswirkungen des Spiels vorgebeugt werden soll und wie diese behoben werden sollen


Nur für Ausländer:

  • Kopie der Aufenthaltsgenehmigung, - bewilligung, -erlaubnis


Nur für Personengesellschaften (GbR, oHG, KG):

  • Bei eingetragenen Gesellschaften: Vorlage eines aktuellen Handelsregisterauszuges.
  • Bei einer GbR muss jeder Gesellschafter, bei einer oHG jeder geschäftsführende Gesellschafter eine Erlaubnis beantragen. Bei einer KG muss der Komplementär die Erlaubnis beantragen, der Kommanditist nur, wenn er Vertretungsbefugnis hat.


Nur für juristische Personen (GmbH, AG, e.V.) :

  • Eintragung im Handelsregister, e.V. im Vereinsregister.
  • Die Erlaubnis wird der juristischen Person erteilt. Die o.g. persönlichen Unterlagen muss der Geschäftsführer bzw. der Vorstand einreichen. Zusätzlich ist für die juristische Person eine steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung und eine Auskunft aus dem Gewerbezentralregister vorzulegen
  • Nur für GmbH in Gründung:
  • Soll die GmbH schon in der Gründungsphase tätig werden, sind die Gesellschafter bis zum Eintragung ins Handelsregister die Gewerbetreibenden. Jeder Gesellschafter muss das Gewerbe anmelden und die erforderliche Erlaubnis beantragen.


Zusätzliche Hinweise

  • Bei vorgelegten Kopien sind die Originale zur Einsichtnahme vorzulegen.
  • Das Spielhallenpersonal ist regelmäßig in der Früherkennung problematischen und pathologischen Spielverhaltens fachkundig schulen zu lassen.
  • Der zuständigen Behörde ist jeweils bis zum 31.03. eines Jahres über die im Vorjahr getroffenen Maßnahmen zur Umsetzung des Sozialkonzeptes zu berichten und Nachweise über die Schulung des Personals zu erbringen.
  • Als Bezeichnung des Unternehmens ist nur das Wort „Spielhalle“ zulässig.
  •  Eine Spielhalle darf von außen nicht einsehbar sein. Von der äußeren Gestaltung darf keine Werbung für den Spielbetrieb ausgehen.
  • Werbung muss deutliche Hinweise auf das Verbot der Teilnahme Minderjähriger, die Wahrscheinlichkeit von Gewinn und Verlust, die von dem jeweiligen Spiel ausgehende Suchtgefahr und Hilfsmöglichkeiten enthalten.
  • An folgenden Tagen müssen Spielhallen geschlossen sein: am Karfreitag ganztägig, am Volkstrauertag ab 5 Uhr, am Buß- und Bettag ab 5 Uhr, am Totensonntag ab 5 Uhr und am Heiligabend ab 5 Uhr bis zum 2. Weihnachtsfeiertag 5 Uhr


Rechtsgrundlagen

Spielhallengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (SpielhG LSA)

Formulare und andere Dokumente

Symbol Beschreibung Größe
Antrag Spielhalle
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0.1 MB

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