Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
Das Baugesetzbuch (BauGB) sieht zwei Stufen für die Beteiligung der Öffentlichkeit in Bauleitplanverfahren (Flächennutzungs-und Bebauungsplan) vor.
1. Stufe
Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 3 Abs. 1 BauGB)
Die Öffentlichkeit soll möglichst frühzeitig in den Planungsprozess zu Bauleitplänen einbezogen werden. Dies ist meist zu einem Zeitpunkt der Fall, wenn ein Rohkonzept für die Planung vorliegt, das bereits die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung ausreichend konkret darstellt. Die Planung ist dabei aber noch flexibel und nicht bis in alle Einzelheiten ausgearbeitet.
Die Beteiligung wird in Form einer Darlegung im Amtsblatt der Gemeinde Teutschenthal mit anschließender öffentlicher Auslegung durchgeführt. Der Plan liegt dann in den Räumen des Fachbereiches Bauverwaltung zur Einsicht aus.
Während dieser Zeit können Stellungnahmen zu den Bauleitplänen abgegeben werden. Dies ist nur schriftlich, mündlich zur Niederschrift möglich.
In der Beteiligung nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch zum Entwurf des Bebauungsplans haben Sie erneut Gelegenheit sich zum Vorhaben zu äußern. Während der dann einmonatigen Offenlage können Sie uns Ihre Hinweise und Bedenken mitteilen, sollte die Überarbeitung der Planung Ihre Anregungen aus der ersten Beteiligungsphase noch nicht ausreichend berücksichtigt haben. Wir weisen darauf hin, dass nur fristgerecht abgegebene Stellungnahmen zur Offenlage nach § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch später Zugang zu einem Antrag nach § 47 der Verwaltungsgerichtsordnung haben.
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