Gemeinde Teutschenthal
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Sperrzeit - Ausnahmegenehmigung

Beschreibung der Dienstleistung 

Als Sperrzeit bezeichnet man die gesetzlich geregelten Zeiten, in denen öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Volksfesten, Veranstaltungen im Freien und in Festzelten und Freiflächen von Gaststätten geschlossen sind. Sie dient in erster Linie dem Lärmschutz.

Folgende Regelungen gelten:

Die Sperrzeit beginnt für

  • öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Volksfesten sowie für sonstige öffentliche Vergnügungsstätten, in denen Veranstaltungen nach § 60a der Gewerbeordnung stattfinden, um 22:00 Uhr,
  • Musik-, Tanz-, Theater- oder Filmveranstaltungen im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 01:00 Uhr,
  • von der Nutzung für den Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften mit umfasste Freiflächen sowie sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien und in Festzelten unter freiem Himmel um 01:00 Uhr


Die Sperrzeit endet jeweils um 06:00 Uhr.

Die Gemeinde Teutschenthal kann bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse für einzelne Betriebe den Beginn der Sperrzeit bis frühestens 20:00 Uhr vorverlegen oder das Ende der Sperrzeit bis spätestens 10:00 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet oder widerruflich verkürzen oder aufheben.

Erforderliche Unterlagen 

  •  ausgefüllter Antrag mit Begründung des öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse 


Zusätzliche Hinweise 

Öffentliches Bedürfnis für eine abweichende Sperrzeitfestsetzung ist gegeben, wenn hinreichende Gründe vorliegen, die eine solche Regelung im Interesse der Allgemeinheit angezeigt erscheinen lassen.

  • Hier ist es erforderlich Tatsachen festzustellen, welche die Annahme rechtfertigen, dass die Leistungen des in Rede stehenden Betriebes während der allgemeinen Sperrzeit in erheblichem Maße in Anspruch genommen werden.
  • Aus Sicht der Allgemeinheit und nicht aus der des Antragstellers muss eine Bedarfslücke bestehen. 
  • Zum Beispiel kann grundsätzlich ein öffentliches Bedürfnis angenommen werden, wenn auf Grund hoher durchschnittlicher Besucherzahlen in den Betrieben kurz vor Beginn der allgemeinen Sperrzeit der Wunsch weiter Bevölkerungskreise nach Bewirtung und Aufenthalt über den Beginn der allgemeinen Sperrzeit hinaus zum Ausdruck kommt.
  • Unterscheidung zwischen Werktagen und Wochenenden. 
  • Unterscheidung nach verschiedenen Betriebsarten, z. B. öffentliche Vergnügungsstätten auf Jahrmärkten und Volksfesten, Musik-, Tanz-, Theater- oder Filmveranstaltungen im Freien oder in Festzelten, Freiflächen von Gaststätten, sonstige Schank- und Speisewirtschaften im Freien oder in Festzelten. Beim Angebot besonderer Attraktionen ist von einem größeren Bevölkerungsinteresse auszugehen. 
  • Ein öffentliches Bedürfnis für die Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit besteht nicht, wenn der Bedarf erst geweckt werden soll. 
  • In den Bereich der Prüfung des öffentlichen Interesses gehört die Prüfung der Frage, ob Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Verkürzung der allgemeinen Sperrzeit entgegen stehen


Besondere örtliche Verhältnisse liegen vor, wenn die Verhältnisse im örtlichen Bereich sich so von den Verhältnissen anderer örtlicher Bereiche unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint.

  • Die örtlichen Verhältnisse werden nicht nur durch die Lage des Betriebsgrundstückes in seiner Umgebung, sondern auch durch die Art, den Umfang und die tatsächliche Nutzung des Betriebes bestimmt. Diese Umstände müssen insgesamt positiv für eine Sperrzeitverkürzung sprechen.
  • Die allgemeine gesetzliche Regelung verfolgt u.a. den Zweck, die durch den Betrieb hervorgerufenen unvermeidlichen Ruhestörungen mit dem Eintritt der gesetzlichen Sperrzeit enden zu lassen, und zwar ohne Rücksicht auf den Gebietscharakter allerorten.
  • In Straßen mit Wohngebietscharakter sprechen die örtlichen Verhältnisse in aller Regel gegen eine Sperrzeitverkürzung, und zwar auch dann, wenn Schallmessungen ergeben sollten, dass mit ruhestörendem Lärm nicht zu rechnen ist oder wenn keine Beschwerden von der Nachbarschaft vorliegen. 
  • Auch in Mischgebieten mit nachts sonst nicht störenden Gewerbebetrieben geht das Interesse einer Vielzahl betroffener Nachbarn an einer ungestörten Nachtruhe dem Gewinnstreben eines Betriebsinhabers und dem Wunsch seiner Besucher nach längerer Öffnungsdauer vor.


Soweit bei einem Betrieb tatsächlich ein öffentliches Bedürfnis und/oder besondere örtliche Verhältnisse vorliegen, hat der Antragsteller damit noch keinen Rechtsanspruch auf die abweichende Sperrzeitfestsetzung.

Fachaufsichts- und Widerspruchsbehörde ist der Landkreis Saalekreis

Rechtsgrundlagen 

Gefahrenabwehrverordnung über die Festsetzung der Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften sowie für öffentliche Vergnügungsstätten (Sperrzeit GAVO) vom 16.12.2014

Formulare und andere Dokumente

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Antrag Verkürzung Sperrzeit
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