Aufstellen eines Bauleitplanes und sich in Aufstellung befindliche Bauleitpläne
Aufgabe der Bauleitplanung ist es, die städtebauliche Ordnung der Gemeinden zu steuern. Es wird unterschieden zwischen dem Flächennutzungsplan (dem vorbereitenden Bauleitplan) und dem Bebauungsplan (dem verbindlichen Bauleitplan). Der Flächennutzungsplan stellt die beabsichtige Bodennutzung und damit die städtebauliche Entwicklung einer Gemeinde dar. Der Bebauungsplan regelt im Detail die Art und das Maß der Bebauung für einen bestimmten Teil der Gemeinde.
Die Gemeinden haben die Bauleitpläne in einem förmlichen Verfahren aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Der Ablauf der Bauleitplanverfahren ist im ersten Teil (§§ 1 bis 13a) des Baugesetzbuch (BauGB) geregelt.
1. Schritt: Aufstellungsbeschluss
Das formale Verfahren beginnt in der Regel mit einem Aufstellungsbeschluss durch den Gemeinderat, der daraufhin im Amtsblatt bekannt gemacht wird.
Aktuell in Aufstellung befindliche Bauleitplanverfahren
2. Schritt: Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit (§3 Abs. 1 BauGB)
Sobald der Vorentwurf des Bebauungsplanes erstellt ist, wird mit ihm die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit durchgeführt. Neben der Auslage im FB Bauverwaltung erfolgt die Einstellung auf www.gemeinde-teutschenthal.de.
Alle eingegangenen Hinweise und Anregungen der frühzeitigen Beteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) werden geprüft und fließen in den weiteren Entwurfsprozess ein.
Aktuelle Verfahren in der Frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
3. Schritt: Öffentliche Auslegung (§3 Abs. 2 BauGB)
Nachdem aus dem Vorentwurf und den Erkenntnissen der frühzeitigen Beteiligung der Entwurf des Bebauungsplans erstellt ist, wird dieser dem Gemeinderat zum Beschluss über die Öffentliche Auslegung vorgelegt. Ist der Gemeinderat mit der Planung einverstanden, beschließt er daraufhin den Planentwurf mit der Begründung und den wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen für die Dauer eines Monats öffentlich auszulegen.
Während der öffentlichen Auslegung hat jede Bürgerin und jedem Bürger die Gelegenheit, die ausgelegten Unterlagen einzusehen, sowie die Möglichkeit Stellungnahmen abzugeben.
Aktuelle Verfahren in der Öffentlichen Auslegung
Parallel werden in den Beteiligungsschritten auch immer die von der Planung berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange einbezogen.
4. Schritt: Satzungs- oder Feststellungsbeschluss
Alle fristgemäß vorgebrachten Stellungnahmen gehen in die Abwägung zum Bebauungsplan ein. Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§1 Abs. 7 BauGB). Über die Abwägung entscheidet der Gemeinderat mit dem Abwägungsbeschluss. Das Ergebnis der Abwägung wird den Einsenderinnen und Einsendern im Anschluss mitgeteilt. Nach erfolgtem Abwägungsbeschluss kann der Gemeinderat den Satzungsbeschluss für einen Bebauungsplan (oder den Feststellungsbeschluss für den Flächennutzungsplan) treffen.
Der Flächennutzungsplan oder eine Flächennutzungsplan-Änderung muss anschließend zur Genehmigung vorgelegt werden. Ebenso bedürfen Bebauungspläne nach § 8 Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 2 und Abs. 4 BauGB der Genehmigung. Genehmigungsbehörden sind je nach Verfahrensart der Landkreis Saalekreis oder das Landesverwaltungsamt.
Aus dem Ergebnis der Öffentlichen Auslegung kann sich möglicherwiese auch ein Erfordernis ergeben, die Planung zu ändern und erneut öffentlich auszulegen.
5. Schritt: Inkrafttreten
Nach erfolgtem Satzungsbeschluss bzw. erfolgter Genehmigung, falls eine Genehmigung verfahrensrechtlich erforderlich sein sollte, kann der Bebauungsplan im Amtsblatt bekannt gemacht werden. Mit der Bekanntmachung tritt der Bebauungsplan in Kraft. Dies gilt desgleichen für den genehmigten Flächennutzungsplan.
Davon abweichende Verfahren
Dargestellt wurden die wesentlichen Verfahrensschritte eines „normalen“ Bauleitplanverfahrens. Das Baugesetzbuch lässt für besondere Fälle auch davon teilweise abweichende Verfahren zu. So kann im vereinfachten Verfahrens gemäß § 13 BauGB oder im beschleunigten Verfahrens gemäß § 13 a BauGB oft auf die frühzeitige Beteiligung und eine förmliche Umweltprüfung verzichtet werden, was das Verfahren erheblich beschleunigt.
Der vorhabenbezogenen Bebauungsplan gemäß §12 BauGB ist ein Bauleitplan, mit dem ein bereits detailliertes Vorhaben umgesetzt werden soll. Regelmäßig ist der Vorhaben- und Erschließungsplan, der dieses Vorhaben konkretisiert aufzeigt, daher Teil des Bebauungsplans.
Auf eine abweichende Verfahrensart wird bei jedem Verfahren hingewiesen.