Verpachtung, Vorkaufsrecht
Ansprechpartner für:
- Verpachtung von gemeindeeigenem Grund und Boden
- Vorkaufsrechtsangelegenheiten
Frau Paul
Bau- und Ordnungsverwaltung
E-Mail: beatrix.paul@gemeinde-teutschenthal.de
Tel.: 034601 / 36 621
Verpachtung
Wichtiger Hinweis in Sachen Verpachtung von Garagenflächen:
[Auszüge aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz (SchuldRAnpG), siehe unten]
Aus dem Schuldrechtsanpassungsgesetz ergeht, dass die zu Zeiten der Deutschen Demokratischen Republik erbauten Garagen, auf gemeindeeigenem Grund und Boden, nach Beendigung eines bestehenden Pachtverhältnisses in das Eigentum der Gemeinde übergehen, unabhängig davon, ob es zur damaligen Zeit dafür eine Baugenehmigung gab oder nicht.
Es bestehen daher keine Ansprüche die Garagen an andere Bürger zu verkaufen.
Die Gemeinde ist zu dem nicht verpflichtet ein Pachtverhältnis mit „dem Käufer“ einzugehen.
Vorkaufsrecht
Gemäß §§ 24 ff. Baugesetzbuch (BauGB) steht der Gemeinde das allgemeine Vorkaufsrecht an bebauten und unbebauten Grundstücken zu. Wird dieses nicht ausgeübt, ist auf Antrag eines Beteiligten darüber ein Zeugnis auszustellen. In der Regel wird durch den Notar, der den jeweiligen Kaufvertrag beurkundet hat, angefragt.
Für das Ausstellen einer Vorkaufsrechtsverzichtserklärung (eine Urkunde über das Nichtausüben des Vorkaufsrechts) wird eine Gebühr gemäß Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Teutschenthal erhoben. Das entspricht derzeitig 20,00 € bei einem Erwerb von bis zu 5 Flurstücken und ab 5 Flurstücken einem Betrag i. H. v. 30,00 €.
Der Kostenschuldner wurde zuvor im Kaufvertrag festgelegt.
Die Urkunde wird direkt an den berechtigten Notar versandt, um die für den Eigentumsübergang notwendige Voraussetzungen zu schaffen (Zustellung Grundbuchamt).
Symbol | Beschreibung | Größe |
---|---|---|
Auszüge aus dem SchuldRAnpG Auszüge Schuldrechtsanpassungsgesetz |
0.2 MB |