Genehmigungsfreistellungsverfahren
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung
- von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1, 2 und 3,
- von sonstigen Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 2,
- von sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind und
- von Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach den Nummern 1 bis 3,
bedarf keiner Baugenehmigung, wenn die nachfolgend genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Es muss eine Mitteilung an die zuständige Stelle erfolgen.
Ausgenommen sind Sonderbauten.
Der Bauherr oder die Bauherrin kann durch Einreichung eines Bauantrages bestimmen, dass für die genannten Vorhaben das Baugenehmigungsverfahren durchgeführt wird.
Verfahrensablauf
Der Bauherr oder die Bauherrin hat die erforderlichen Unterlagen in zweifacher Ausfertigung bei der zuständigen Stelle einzureichen.
Die zuständige Stelle legt, soweit sie nicht selbst Bauaufsichtsbehörde ist, eine Fertigung der Unterlagen unverzüglich der unteren Bauaufsichtsbehörde vor.
Teilt die zuständige Stelle dem Bauherrn oder der Bauherrin vor Ablauf der Frist schriftlich mit, dass kein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll und sie eine Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuches (BauGB) nicht beantragen wird, darf der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens beginnen.
Von der Mitteilung hat die zuständige Stelle die Bauaufsichtsbehörde unverzüglich zu unterrichten. Sind Anlagen im Sinne des § 71 Abs. 3 Satz 2 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) genehmigungsfrei gestellt, so hat der Bauherr oder die Bauherrin vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde eine von ihr festgesetzte Sicherheitsleistung nachzuweisen, durch die die Finanzierung der Kosten des Rückbaus der Anlagen bei dauerhafter Aufgabe der Nutzung gesichert wird.
- § 15 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 71 Abs. 3 Satz 2 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei der Gemeinde Teutschenthal. Diese leitet die Mitteilung nach Prüfung an die untere Bauaufsichtsbehörde zur Bearbeitung weiter.
Wenn Sie hierzu Rückfragen haben, dann wenden Sie sich bitte an:
Herr Gerdes, Tel. 034601/36 619, E-Mail: michael.gerdes@gemeinde-teutschenthal.de
Voraussetzungen
Ein Bauvorhaben ist genehmigungsfrei gestellt, wenn
- es im Geltungsbereich eines Bebauungsplans im Sinne des § 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) oder der §§ 12 und 30 Abs. 2 des Baugesetzbuches liegt,
- es den Festsetzungen des Bebauungsplans nicht widerspricht oder notwendige Ausnahmen oder Befreiungen erteilt sind,
- die Erschließung im Sinne des Baugesetzbuches gesichert ist und
- die zuständige Stelle nicht innerhalb der Frist nach § 61 Abs. 3 Satz 2 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) erklärt, dass das vereinfachte Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, oder eine vorläufige Untersagung nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauGB beantragt.
- § 12 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 15 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 30 Baugesetzbuch (BauGB)
- § 61 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
Welche Unterlagen werden benötigt?
Es werden die zur Beurteilung des jeweiligen Vorhabens erforderlichen Unterlagen benötigt. Grundsätzlich sind einzureichen:
- Lageplan und ein Auszug aus der Liegenschaftskarte
- Bauzeichnungen
- Baubeschreibung (Formular)
- Standsicherheitsnachweis, Brandschutznachweis und andere bautechnische Nachweise
- Bei
- Gebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3,
- Behältern, Brücken, Stützmauern, Tribünen und
- sonstigen baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe von mehr als zehn Metern
eine Erklärung des qualifizierten Tragwerksplaners, ob der Standsicherheitsnachweis geprüft werden muss (Formular)
- Angaben über Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen einschließlich eines Leitungsplanes der Wasser- und Abwasserleitungen auf dem Grundstück
- Angaben zur Energieversorgung
- Auszug aus dem Bebauungsplan mit Eintragung des Grundstücks und prüffähige Berechnung über die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche und Grundflächenzahl, Geschossfläche, Geschossflächenzahl und, soweit erforderlich, Baumasse und Baumassenzahl auf dem Baugrundstück
- Erhebungsbogen des Statistischen Landesamtes (Formular)
- Bestätigung der Gemeinde, dass der Anschluss des Grundstücks an eine befahrbare öffentliche Verkehrsfläche, die Trinkwasserversorgung, die Abwasserbeseitigung sowie eine den örtlichen Verhältnissen entsprechende ausreichende Löschwasserversorgung spätestens bei Nutzungsbeginn gesichert ist
- Erklärung des bauvorlageberechtigten Entwurfsverfassers, dass
- die öffentlich-rechtlichen Vorschriften eingehalten werden
- die Bauvorlagen vollständig erstellt sind
- Ausnahmen und Befreiungen nach dem Baugesetzbuch (BauGB) nicht erforderlich sind
- Abweichungen nach § 66 der Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) gesondert beantragt werden
- Erklärung des Bauherrn, ob die eingereichten Unterlagen als Bauantrag zu behandeln sind, wenn die Gemeinde oder die Bauaufsichtsbehörde die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert
In bestimmten Fällen müssen der Standsicherheitsnachweis und der Brandschutznachweis durch einen Prüfingenieur geprüft sein.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen laut Verwaltungskostensatzung der Gemeinde Teutschenthal Gebühren an. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an die zuständige Stelle
Welche Fristen muss ich beachten?
Mit dem Bauvorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der zuständige Stelle begonnen werden.
Will der Bauherr oder die Bauherrin mit der Ausführung des Bauvorhabens mehr als drei Jahre, nachdem die Bauausführung nach den § 61 Abs. 3 Satz 2 und 3 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA) zulässig geworden ist, beginnen, gilt § 61 Abs. 3 Satz 1 bis 4 BauO LSA entsprechend.
Rechtsgrundlage
Anträge / Formulare
Amtlicher Vordruck „Vorlage erforderlicher Unterlagen im Genehmigungsfreistellungsverfahren“.