Baugenehmigung erteilen
Leistungsbeschreibung
Die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen bedürfen der Baugenehmigung. Diese wird schriftlich erteilt, wenn dem Bauvorhaben keine öffentlich rechtlichen Vorschriften entgegenstehen, die im bauaufsichtlichen Verfahren zu prüfen sind.
An wen muss ich mich wenden?
Die Zuständigkeit liegt bei den unteren Bauaufsichtsbehörden. Diese sind die Landkreise und die kreisfreien Städte, und die Städte Naumburg, Stendal, Köthen, Weißenfels und Zeitz.
Die untere Bauaufsichtsbehörde für die Gemeinde Teutschenthal stellt der Landkreis Saalekreis - Amt für Bauordnung und Denkmalschutz dar.
Kontakt:
Landkreis Saalekreis
Domplatz 9
06217 Merseburg, Stadt - Merseburg
Postfach:
Postfach 1454
06204 Merseburg, Stadt - Merseburg
Telefon: 03461 40-2440
Telefax: 03461 40-1449
Welche Unterlagen werden benötigt?
- ausgefülltes amtliches Antragsformular
Mit dem Bauantrag müssen alle für die Beurteilung und Bearbeitung erforderlichen Bauvorlagen gem. Bauvorlageverordnung eingereicht werden. Hierzu zählen auch die Stellungnahmen der zuständen Ver- bzw. Entsorgungsträger zum Nachweis einer gesicherten Ver- und Entsorgung. Diese wären im Einzelnen:
- Wasser und Abwasserzweckverband Saalkreis für die Ver- und Entsorgung von/mit Trinkwasser, Schmutzwasser und Niederschlagswasser
- MIDEWA (Wasserversorgungsgesellschaft in Mitteldeutschland mbH) für die Wasserversorgung der Ortschaft Dornstedt
- MITNETZ STROM für die Versorgung mit Elektrizität
Die Bauantragsunterlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder einem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Diese/r muss, soweit ein Gebäude errichtet oder geändert werden soll, bauvorlageberechtigt sein. Der Bauantrag muss von der Bauherrin/dem Bauherrn und der Entwurfsverfasserin/dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein. Er ist in dreifacher Ausfertigung bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen Gebühren nach der Baugebührenverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauGVO) an. Diese richten sich nach dem jeweiligen Bauanliegen. Wenden Sie sich bitte an die zuständige Bauaufsichtsbehörde.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Baugenehmigung gilt nach § 72 BauO LSA drei Jahre. Falls erst zu einem späteren Zeitpunkt gebaut wird, muss eine Verlängerung der Baugenehmigung vor Fristablauf schriftlich beantragt werden. Das gilt auch, wenn die Bauarbeiten länger als drei Jahre unterbrochen worden sind.
- § 72 Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Geltungsdauer
3 Jahre, ab dem Tag des Zugangs der Baugenehmigung
Rechtsgrundlage
- Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)
- Baugebührenverordnung (BauGVO)
- Bauvorlagenverordnung (BauVorlVO)
Anträge / Formulare
Es sind die amtlich vorgeschriebenen Formulare zu verwenden. Diese sind auf der Homepage des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr der Landes Sachsen-Anhalt und auf denen der unteren Bauaufsichtsbehörden abrufbar.
Was sollte ich noch wissen?
Ausgenommen von der Baugenehmigungspflicht sind verfahrensfreie Bauvorhaben, die Beseitigung von Anlagen und Verfahren die unter die Genehmigungsfreistellung nach § 61 BauO LSA fallen, jeweils wenn die entsprechenden Voraussetzungen vorliegen.
Dies gilt soweit kein Bauantrag gestellt wird oder die Gemeinde die Durchführung eines Baugenehmigungsverfahrens nicht verlangt (§ 61 Abs. 2 ff. Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BauO LSA)).
Wenn Sie hierzu Rückfragen haben, dann wenden Sie sich bitte an:
Herr Gerdes, Tel. 034601/36 619, E-Mail: michael.gerdes@gemeinde-teutschenthal.de