Gemeinde Teutschenthal
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Öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen

Öffentliche Bekanntmachung über die Möglichkeit der Einsicht in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Landratswahl des Landkreis Saalekreis, die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Teutschenthal und die Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat der Ortschaft Steuden am 07.06.2026

1. Das Wählerverzeichnis für die Landratswahl des Landkreis Saalekreis, die Bürgermeisterwahl der Gemeinde Teutschenthal und die Ergänzungswahl zum Ortschaftsrat der Ortschaft Steuden kann in der Zeit vom 18.05.2026 bis 22.05.2026 (an den Werktagen), während der folgenden Zeiten in der Einwohnermeldebehörde der Gemeinde Teutschenthal, Am Busch 19 in 06179 Teutschenthal von den Wahlberechtigten eingesehen werden:

Montag 09:00 bis 12:00 Uhr
Dienstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr
Mittwoch 09:00 bis 12:00 Uhr
Donnerstag 09:00 bis 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr
Freitag 09:00 bis 12:00 Uhr

Der Bereich der Einwohnermeldebehörde ist nicht barrierefrei.

Die Möglichkeit zur Einsichtnahme endet am 22.05.2026, 12:00 Uhr.

Jeder Wahlberechtigte hat das Recht, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und die Richtigkeit oder Vollständigkeit der zu seiner Person im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten zu überprüfen. Zur Überprüfung der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen haben Wahlberechtigte nur dann ein Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis, wenn sie Tatsachen glaubhaft machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Dieses Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister ein Sperrvermerk gemäß § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.

Während der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis dürfen Wahlberechtigte Auszüge daraus fertigen, wenn diese im Zusammenhang mit der Prüfung des nach §18 Abs. 2a KWG LSA glaubhaft gemachten Wahlrechts einzelner bestimmter Personen stehen. Die Auszüge dürfen nur für diesen Zweck verwendet und unbeteiligten Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

2. Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann innerhalb der möglichen Frist zur Einsichtnahme, spätestens bis Freitag den 22.05.2026 um 12:00 Uhr, bei der Einwohnermeldebehörde der Gemeinde Teutschenthal, Am Busch 19, 06179 Teutschenthal, einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen. Der Antrag ist schriftlich oder mündlich als Erklärung zur Niederschrift zu stellen.

3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten bis spätestens zum 17.05.2026 (21. Tag vor der Wahl) eine Wahlbenachrichtigung.

Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt, wahlberechtigt zu sein, muss einen Antrag auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses stellen, wenn er nicht Gefahr laufen will, dass er sein Wahlrecht nicht ausüben kann. Wahlberechtigte, die nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen werden und die bereits einen Wahlschein und Briefwahlunterlagen beantragt haben, erhalten keine Wahlbenachrichtigung.

Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.

4. Wer einen Wahlschein hat, kann an der Wahl im Wahlbereich durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum dieses Wahlbereiches oder durch Briefwahl teilnehmen.

5. Einen Wahlschein erhält auf Antrag

5.1 ein in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter.

5.2 ein nicht in das Wählerverzeichnis eingetragener Wahlberechtigter,

 

a. wenn er nachweist, dass er ohne sein Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das Wählerverzeichnis nach § 15 Abs. 1a Kommunalwahlordnung (KWO LSA) (bis zum 17.05.2026) oder die Antragsfrist auf die Berichtigung des Wählerverzeichnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 KWO LSA (bis zum 22.05.2026) versäumt hat,

b. wenn sein Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist entstanden ist (§ 22 Abs. 2 Nr. 2 KWO LSA),

c. wenn sein Wahlrecht im Berichtigungsverfahren festgestellt wurde und die Feststellung erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Gemeinde gelangt ist.

Wahlscheine können von den in das Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 05.06.2026, 18:00 Uhr, bei der Gemeinde Teutschenthal, Am Busch 19, 06179 Teutschenthal, in der Einwohnermeldebehörde mündlich oder schriftlich beantragt werden.

Im Falle nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraumes nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, kann der Antrag noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, gestellt werden.

Versichert ein Wahlberechtigter glaubhaft, dass ihm der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihm bis zum Tag vor der Wahl, 12 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

Nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte können aus den unter Nummer 5.2 Buchst. a. bis c. angegebenen Gründen den Antrag auf Erteilung eines Wahlscheines noch bis zum Wahltag, 15 Uhr, stellen.

Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass er dazu berechtigt ist. Ein Wahlberechtigter mit Behinderungen kann sich bei der Antragstellung der Hilfe einer anderen Person bedienen.

6.    Mit dem Wahlschein erhält der Wahlberechtigte

a. einen für die jeweilige Wahl amtlichen Stimmzettel des Wahlbereiches,

b. einen amtlichen Stimmzettelumschlag,

c. einen amtlichen, mit der Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist,  

versehenen hellblauen Wahlbriefumschlag und

d. ein Merkblatt für die Briefwahl.

Die Abholung von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für einen anderen ist nur möglich, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.

Holt der Wahlberechtigte persönlich den Wahlschein und die Briefwahlunterlagen ab, so kann er die Briefwahl an Ort und Stelle ausüben.

Bei der Briefwahl muss der Wähler den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht.

Der Wahlbrief wird innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ohne besondere Versendungsform ausschließlich von der Deutschen Post unentgeltlich befördert. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.

Teutschenthal, den 12.05.2026

gez. Stöhr

Gemeindewahlleiter

 

© Stefanie Becker E-Mail

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Am Busch 19
06179 Teutschenthal
  • 034601 - 365

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Dienstag von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr

Donnerstag von 9.00 - 12.00 Uhr und 13.00 - 15.00 Uhr

Freitag von 9.00 - 12.00 Uhr

Hinweis: Für den Besuch in der Gemeindeverwaltung ist kein Termin erforderlich.