Gemeinde Teutschenthal
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Öffentliche und ortsübliche Bekanntmachung

des Landesverwaltungsamtes, Referat Planfeststellungsverfahren

über die Auslegung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses und des Plans zum Planfeststellungsbeschluss vom 18.05.2005 für den Neubau der Bundesautobahn 143 – Westumfahrung Halle (Saale), Verkehrseinheit 4224, von der Anschlussstelle Halle-Neustadt (B 80) bis zum Autobahndreieck Halle-Nord (A 14)

in den Gemarkungen
Bennstedt, Brachwitz, Döblitz, Fienstedt, Gimritz, Lieskau, Neutz-Lettewitz, Salzmünde, Teutschenthal, Wettin, Wallwitz und Zappendorf im Landkreis Saalekreis,

zugleich Ersetzung der Zustellung des Beschlusses gemäß § 74 Abs. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG des Landes Sachsen-Anhalt

I.
Mit Änderungs- und Ergänzungsbeschluss des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt vom 20.03.2018 (Az.: 308.6.4-31027-ÄF 16.09) ist der mit Planfeststellungsbeschluss vom 18.05.2005 festgestellte Plan (Az.: 308.4.1-31027/A143/VKE 4224) gemäß §§ 75 Abs. 1a Satz 2, 76 Abs. 1 VwVfG und 17 d Bundesfernstraßengesetz (FStrG), §§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 11 Abs. 2 Verkehrswegeplanungsbeschleunigungsgesetz (VerkPBG) geändert und ergänzt worden.
Das Vorhaben unterliegt der Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG). Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist Bestandteil des Beschlusses.
Vorhabenträger ist die Deutsche Einheit Fernstraßenplanungs- und -bau GmbH (Deges) im Auftrag des Landes Sachsen-Anhalt.

II.
1. Da mehr als 50 Zustellungen des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses vorzunehmen wären, wird die Zustellung gemäß § 74 Abs. 5 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt.
2. Je eine Ausfertigung dieses Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses liegt zusammen mit einer Ausfertigung der festgestellten Planunterlagen in der Zeit vom 26.04.2018 bis einschließlich zum 09.05.2018

in folgenden Städten und Gemeinden zur allgemeinen Einsichtnahme während der Dienststunden aus:

Stadt Wettin-Löbejün
Montag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 8.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im Bauamt der Stadt Wettin-Löbejün, Ortsteil Löbejün, Markt 1, 06193 Wettin-Löbejün.

Gemeinde Petersberg
Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

in der Bauverwaltung der Gemeinde Petersberg, Götschetalstraße 15, 06193 Petersberg/Ortsteil Wallwitz.

Gemeinde Teutschenthal
Montag: von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Dienstag: von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 15.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr
und jeden 1. Samstag im Monat von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im Bauamt der Gemeinde Teutschenthal, Am Busch 19, 06179 Teutschenthal.

Gemeinde Salzatal
Montag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr
Dienstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 18.00 Uhr
Mittwoch von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 14.30 Uhr
Donnerstag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr und von 13.00 Uhr bis 17.00 Uhr
Freitag von 9.00 Uhr bis 12.00 Uhr

im Bau- und Ordnungsamt Salzatal, Schulstraße 3, 06198 Salzatal/Ortsteil Salzmünde.

Zur Information werden der Planfeststellungsbeschluss vom 18.05.2005 sowie die mit diesem festgestellten Planunterlagen mit ausgelegt.

3. Der Änderungs- und Ergänzungsbeschluss wird dem Träger des Vorhabens, dem Kläger des mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.01.2007 (BVerwG 9 A 20.05) abgeschlossenen Klageverfahrens und dem Kläger des Verfahrens BVerwG 9 A 25.05 individuell zugestellt.
Im Übrigen gilt der Beschluss mit dem Ende der Auslegungsfrist allen Betroffenen und denjenigen gegenüber, die Einwendungen erhoben oder Stellungnahmen abgegeben haben, als zugestellt (§ 74 Abs. 5 Satz 3 VwVfG i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 VwVfG LSA).

4. Bis zum Ablauf der Rechtsbehelfsfrist kann der Änderungs- und Ergänzungsbeschluss von den Betroffenen und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben, beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt, Referat 308, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle/Saale schriftlich oder elektronisch (planfeststellung@lvwa.sachsen-anhalt.de) angefordert werden.

5. Zusätzlich können der Planfeststellungsbeschluss und die Planunterlagen über die Internet-Seite des Landesverwaltungsamtes unter der Adresse https://lvwa.sachsen-anhalt.de/das-lvwa/wirtschaft-verkehr/planfeststellung/abgeschlossene-verfahren/ eingesehen werden; maßgeblich ist jedoch der
Inhalt der zur Einsicht ausgelegten Unterlagen (§ 27 a Abs. 1 VwVfG i. V. m. § 1 Absatz 1 Satz 1 VwVfG LSA). Zur Information eingestellt sind ebenfalls der Planfeststellungsbeschluss vom 18.05.2005 sowie die mit ihm planfestgestellten Unterlagen.

III.
Gegenstand des Vorhabens

Das hiermit geänderte Vorhaben hat den Neubau der Verkehrseinheit 4224 der Bundesautobahn A 143 zum Gegenstand. Sie ist der nördliche Streckenabschnitt der Autobahn A 143, die westlich der Stadt Halle (Saale) eine Verbindung zwischen der A 38 und der A 14 herstellt (Westumfahrung Halle) und damit den Autobahnring um Halle schließt. Der bereits gebaute und seit dem 22.10.2004 unter Verkehr befindliche südliche Abschnitt der BAB 143 verläuft von der A 38 bis zur B 80 (Anschlussstelle Halle-Neustadt). Mit der VKE 4224 wird die A 143 von dort aus weiter nach Norden geführt. Die Verkehrseinheit quert bei Salzmünde die Saale und mündet am Autobahndreieck Halle-Nord in die A 14. Bestandteil der Planung sind landschaftspflegerische Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen.

Das Vorhaben wurde mit Beschluss des Landesverwaltungsamtes vom 18.05.2005 (Az.: 308.4.1-31027/A143/VKE4224) planfestgestellt. Auf die gegen den Beschluss erhobene Klage eines im Land Sachsen-Anhalt anerkannten Naturschutzvereines erklärte das Bundesverwaltungsgericht den Planfeststellungsbeschluss mit Urteil vom 17.01.2007 (BVerwG 9 A 20.05) für rechtswidrig und nicht vollziehbar. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Planung nicht den Anforderungen des Naturschutzes, insbesondere des Habitat- und Artenschutzes, genügte. Ein weiteres Klageverfahren wurde mit Beschluss vom 04.06.2007 (BVerwG 9 A 25.05) ruhend gestellt. Weitere Klageverfahren wurden erledigt.

Das von der Planfeststellungsbehörde in der Folge durchgeführte ergänzende Verfahren diente u. a. der Heilung der vom Gericht festgestellten Mängel. Es findet mit dem Änderungs- und Ergänzungsbeschluss seinen Abschluss.

Verfügender Teil des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses
Der verfügende Teil des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses bestimmt:

Der mit Planfeststellungsbeschluss vom 18.05.2005 festgestellte Plan für das Straßenbauvorhaben „Neubau der BAB 143 - Westumfahrung Halle (Saale), VKE 4224, AS Halle-Neustadt (B 80) - AD Halle-Nord (A 14) und Ortsumgehung Salzmünde (L 159 n)“, Az.: 308.4.1-31027/A143/VKE4224, wird nach Maßgabe der festgestellten Planunterlagen geändert und in seiner Begründung ergänzt.

Der Änderungs- und Ergänzungsbeschluss enthält zahlreiche Schutzmaßnahmen, Auflagen und sonstige Regelungen. Diese dienen u. a. dem Schutz von Natur- und Landschaft, dem Gewässerschutz sowie dem Schutz weiterer öffentlicher und privater Belange.
Der mit Planfeststellungsbeschluss vom 18.05.2005 festgestellte Plan bleibt in der Gestalt aufrechterhalten, die er durch die mit diesem Beschluss verfügten Regelungen und Änderungen erlangt hat.

In dem Änderungs- und Ergänzungsbeschluss ist über alle rechtzeitig vorgetragenen Einwendungen, Forderungen und Anregungen entschieden worden.

Die in den Planunterlagen enthaltenen Grunderwerbsunterlagen enthalten aus Datenschutzgründen keine Angaben über Namen und Anschriften der Grundeigentümer. Betroffenen Grundeigentümern wird von den auslegenden Stellen oder der Planfeststellungsbehörde des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt auf Anfrage Auskunft über die von dem Vorhaben betroffenen eigenen Grundstücke gegeben.

IV.
Rechtsbehelfsbelehrung

Die Rechtsbehelfsbelehrung des Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses lautet:

Gegen diesen Änderungs- und Ergänzungsbeschluss kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage bei dem

Bundesverwaltungsgericht
mit Sitz in Leipzig

erhoben werden.

Der Kläger muss sich durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen. Welche Bevollmächtigten dafür zugelassen sind, ergibt sich aus § 67 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind innerhalb einer Frist von zehn Wochen ab Klageerhebung anzugeben. Erklärungen und Beweismittel, die erst nach Ablauf dieser Frist vorgebracht werden, sind vom Gericht nur zuzulassen, wenn der Beteiligte die Verspätung genügend entschuldigt (§ 6 Satz 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz, § 87b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VwGO). § 87b Abs. 3 Satz 2 und 3 VwGO gilt dabei entsprechend. Für die Erhebung der Klage stehen folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

1. Schriftlich:
Die Klage ist beim Bundesverwaltungsgericht schriftlich zu erheben. Die Anschrift lautet: Bundesverwaltungsgericht, Simsonplatz 1, 04107 Leipzig (Adresse) oder Bundesverwaltungsgericht, Postfach 100854, 04008 Leipzig (Postanschrift). Der Klage sollen dieser Änderungs- und Ergänzungsbeschluss im Original oder in Kopie und so viele Abschriften der Klage mit ihren Anlagen beigefügt werden, dass alle Beteiligten eine Ausfertigung erhalten können.

2. Auf elektronischem Weg:
Die Klage kann beim Bundesverwaltungsgericht auch auf elektronischem Weg erhoben werden. Das Gericht hat hierfür ein elektronisches Postfach eingerichtet. Elektronische Dokumente müssen entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg eingereicht werden. Sichere Übermittlungswege sind das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA), das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder eine absenderbestätigte DE-Mail. Eine normale E-Mail genügt nicht. Weitere Einzelheiten zum elektronischen Rechtsverkehr und zu den besonderen technischen Anforderungen für die Übermittlung elektronischer Dokumente sind auf der Internetseite des Bundesverwaltungsgerichts aufgeführt: https://www.bundesverwaltungsgericht.de/rechtsprechung/elektronischer-rechtsverkehr.

Die Klage ist gegen das Landesverwaltungsamt, vertreten durch den Präsidenten, Ernst-Kamieth-Straße 2, 06112 Halle (Saale) zu richten.

Die Anfechtungsklage gegen den vorstehenden Änderungs- und Ergänzungsbeschluss für den Neubau der A 143, VKE 4224 hat keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Anfechtungsklage (§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO) gegen den vorstehenden Änderungs- und Ergänzungsbeschluss kann nur innerhalb eines Monats nach der Zustellung dieses Änderungs- und Ergänzungsbeschlusses beim Bundesverwaltungsgericht in Leipzig gestellt und begründet werden.

Im Auftrag
gez. Textor

© Katharina Zinke-Beinert E-Mail

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