Winterdienst in der Gemeinde Teutschenthal – Gemeinsam im Kampf gegen den Schnee
Der Winter steht vor der Tür und mit ihm meist auch der Schnee. Wenn sich unsere Gemeinde in eine weiße Hülle deckt, sieht das natürlich wunderschön aus, doch birgt es leider aber auch Risiken und Gefahren für unsere Straßen und Gehwege. Neben der Aufteilung unserer Straßen zwischen Landes- und Gemeindestraßen, wo sich Land- und Gemeinde den Winterdienst jeweils ihrer Zuständigkeit nach aufteilen, gibt es auch für Anwohner und Anwohnerinnen bestimmte Pflichten beim Winterdienst. Damit Gehwege und Straßen in der kalten Jahreszeit sicher genutzt werden können und Sie und Ihre Liebsten nicht ins Rutschen kommen, regelt die Gemeinde Teutschenthal in ihrer Satzung die Aufgaben des Winterdienstes. Zu finden auf unserer Webseite.
Nachfolgend finden Sie daraus die wichtigsten Bestimmungen kurz und knapp im Überblick.
1. Schneeräumung an Gehwegen und Grundstücken (§ 8 Abs. 1–3)
Räumungspflicht bei Schnee (§ 8 Abs. 1)
Anwohner – also Eigentümer oder Besitzer von Grundstücken – sind verpflichtet:
- Gehwege und Zugänge zu Überwegen entlang ihres Grundstückes von Schnee zu befreien.
- Dies muss in einer Breite erfolgen, die einen sicheren Verkehr ermöglicht.
In besonderen Bereichen gelten folgende Regeln:
- Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO) und
- verkehrsberuhigte Bereiche (Zeichen 325 StVO)
haben oft keinen Gehweg. Dort gilt ein 1,50 Meter breiter Streifen entlang der Grundstücksgrenze als Gehweg, der zu räumen ist.
2. Räum- und Streuzeiten (§ 8 Abs. 7)
Die Zeiten der Winterdienstpflicht sind klar geregelt:
- Werktags: 7:00 bis 20:00 Uhr
- Sonn- und Feiertags: 9:00 bis 20:00 Uhr
Bei Schneefall muss unverzüglich geräumt werden – also ohne Zeitverzug. Bei erneutem Schneefall oder Glätte ist mehrfaches Räumen oder Streuen am Tag erforderlich.
3. Beseitigung von Schnee- und Eisglätte (§ 9 Abs. 1)
Bei Glätte müssen die Verantwortlichen:
- Gehwege, Überwege und Zugänge rechtzeitig streuen,
- sodass keine Gefahren für Fußgänger entstehen können.
In Fußgängerzonen und verkehrsberuhigten Bereichen gelten die Regelungen aus § 8 Abs. 1 Satz 2 (1,50 m Streifen).
Bei Straßen mit nur einem Gehweg gilt die oben beschriebene Pflichtverteilung aus § 8 Abs. 1 Sätze 3 ff.
4. Ordnungswidriges Verhalten (§ 11 Abs. 1–2)
Wer den Räum- und Streupflichten nicht, unzureichend oder verspätet nachkommt, begeht eine Ordnungswidrigkeit.
Dies kann durch die Gemeinde mit Bußgeldern geahndet werden.
Warum der Winterdienst wichtig ist?
Durch den verantwortungsbewussten Winterdienst der Anwohner werden Wege sicher gehalten, Unfälle vermieden und ein reibungsloser Verkehr ermöglicht. Jeder Beitrag hilft, die Gemeinde Teutschenthal auch im Winter sicher und gut begehbar zu halten.
