Was gibt es Neues im Pass-, Ausweis- und ausländerrechtlichen Dokumentenwesen?
Sehr geehrte Bürgerinnen und Bürger,
durch das am 12.12.2020 in Kraft getretene Gesetz zur Stärkung der Sicherheit im Pass-, Ausweis- und Ausländerrechtlichen Dokumentenwesen ergeben sich einige Änderungen.
Wir möchten Sie gern insbesondere über folgende Änderungen informieren:
Gültigkeitsdauer Kinderreisepässe
Ab 1. Januar 2021 verkürzt sich die Geltungsdauer von Kinderreisepässen auf ein Jahr. Die Beantragung eines sechs Jahre gültigen, biometrietauglichen Passes wird daneben weiterhin möglich bleiben.
Angabe des Geschlechts
Die Angaben des Geschlechts im Reisepass sowie im ausländerrechtlichen Dokumentenwesen sind an die Standard-Bestimmungen der ICAO angeglichen worden. Für eine Person, die weder männlich noch weiblich ist, wird in der visuell lesbaren Zone des Passes ein „X“ eingetragen werden.
eID-Karte-Register
Mit Inkrafttreten des Gesetzes wird das eID-Karte-Register für ausgegebene und (neu) beantragte eID-Karten geführt.
Personalausweispflicht für Strafgefangene
Seit Inkrafttreten des Gesetzes gilt eine Ausweispflicht für Strafgefangene ab drei Monaten vor Haftentlassung.
Personalausweis-Design
Ab dem 2. August 2021 wird ein geringfügig neues Personalausweis-Design eingeführt.
Verpflichtende Speicherung von zwei Fingerabdrücken
Die verpflichtende Speicherung von zwei Fingerabdrücken im Speichermedium des Personalausweises wird zum 2. August 2021 eingeführt.
Digitale Erstellung und Übermittlung des Passbildes
Das Lichtbild ist nach Wahl der antragstellenden Person künftig durch einen Dienstleister elektronisch zu fertigen und im Anschluss von diesem durch ein sicheres Verfahren an die Pass- bzw. Personalausweisbehörde elektronisch zu übermitteln oder durch die Behörden selbst elektronisch zu fertigen, sofern sie über entsprechende Geräte zur Lichtbildaufnahme verfügen. Diese Änderungen treten erst zum 1. Mai 2025 in Kraft.
Weiterhin bringt die Zweite Verordnung zur Änderung der Passverordnung, der Personalausweisverordnung und der Personalausweisgebührenverordnung, die am 22. Oktober 2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde einige Neuerungen ab 1. Januar 2021. Insbesondere möchten wir sie auch hier über folgende Änderungen informieren:
Keine Gebühren mehr für das (Neu)Setzen der PIN
Jeder Personalausweis ermöglicht dank des integrierten Online-Ausweises – nach Vollendung des 16. Lebensjahres seiner Inhaberin oder seines Inhabers – die bequeme Nutzung digitaler Angebote, die einen sicheren Identitätsnachweis erfordern.
Die bisher anfallenden sechs Euro Gebühr für das nachträgliche Aktivieren des Online-Ausweises und das (Neu)setzen der PIN bei der Personalausweisbehörde werden ab 1. Januar 2021 nicht mehr erhoben.
Personalausweis kostet 37 Euro
Zum 1. Januar 2021 erfolgt erstmalig seit über zehn Jahren eine Anpassung der Gebühren für die Beantragung des Personalausweises. Für antragstellende Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben, steigt die Gebühr auf 37 Euro.
Die Gebühr für einen Personalausweis, dessen Inhaberin oder Inhaber zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht 24 Jahre alt ist, bleibt unverändert bei 22,80 Euro.
Bei Fragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Einwohnermeldeamt