Rückkehr zum Sportbetrieb auf Sportanlagen unter freiem Himmel
Mit Inkrafttreten der „Fünfte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt“ vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung von Sachsen-Anhalt den Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen Sportanlagen sowie Schwimmbädern weiterhin untersagt. Ausgenommen ist der Sportbetrieb im Freien, wenn strenge Voraussetzungen erfüllt sind.
Nachfolgende Auflagen müssen zwingend eingehalten werden:
- Die Ausübung erfolgt kontaktfrei und die Einhaltung eines Abstands von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen ist durchgängig sichergestellt,
- Trainingseinheiten erfolgen ausschließlich individuell, zu zweit oder in kleinen Gruppen von höchstens 5 Personen,
- Ein Training von Spielsituationen insbesondere bei Kontakt- und Mannschaftssportarten, in denen ein direkter Kontakt erforderlich ist, erfolgt nicht,
- Wettkampfbetrieb findet nicht statt,
- Hygieneanforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Desinfektion von genutzten Sportgeräten werden eingehalten,
- Umkleidekabinen, Gastronomiebereiche und sonstige Gemeinschaftsräume einer Sportstätte werden nicht benutzt, der Zutritt zu WC-Anlagen, insbesondere die Möglichkeit zum Waschen der Hände muss ermöglicht werden,
- Kleiderwechsel und Körperpflege finden nicht in der Sportstätte statt,
- zur Vermeidung von Ansammlungen, insbesondere von Warteschlagen, erfolgt eine Steuerung des Zutritts zur Sportstätte,
- Risikogruppen werden keine besonderen Gefährdung ausgesetzt und
- Zuschauer sind nicht zugelassen.
Des Weiteren regelt die Fünfte Verordnung, dass die Nutzung von Sportanlagen im Freien die Zustimmung des Trägers der Anlage bedarf.
Hinsichtlich der Gruppenregelung ist die Verordnung so zu interpretieren, dass der Sportbetrieb auch mit mehreren Gruppen (5 Personen) auf dem Sportgelände möglich ist, sofern diese Gruppen sich räumlich voneinander abgrenzen. Wir empfehlen weiterhin, die Personen, die am Sportbetrieb teilnehmen, entsprechend zu dokumentieren und diese Dokumentation vereinsintern aufzubewahren.
Sofern die o.g. Auflagen und Empfehlungen Berücksichtigung finden, stimmt die Gemeinde Teutschenthal als Träger Ihrer Anlagen der sportlichen Nutzung zu.
 
                









