Öffnung der Sportstätten, Dorfgemeinschaftshäusern und Wiederaufnahme des Sportbetriebes ab 31.05.2021
Die Landesregierung Sachsen-Anhalt hat mit der nunmehr 13. Eindämmungsverordnung vom 21.05.2021 zahlreiche weitere Lockerungen auch für das Sporttreiben beschlossen.
Gemäß § 8 der Dreizehnten Verordnung kann der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen der Gemeinde Teutschenthal im folgenden Rahmen wieder aufgenommen werden:
- Trainingsbetrieb des organisierten Sports im Freien in Gruppen bis höchstens 25 Personen, einschließlich Trainers
- Trainingsbetrieb des organisierten, kontaktfreien Sports in geschlossenen Räumen in Gruppen, wobei die zulässige Personenzahl auf 1 Person je 20 angefangenen Quadratmeter, höchstens aber auf 10 Personen, zuzüglich des Trainers, begrenzt ist
- organisierte, kontaktfreie Sportbetrieb außerhalb des Trainingsbetriebes im Freien mit höchstens 25 Personen
Die Gemeinde Teutschenthal als Betreiber der Sportstätten gestattet die eingeschränkte Nutzung mit den folgenden Maßgaben:
- Einhaltung eines Abstandes von mindestens 1,5 Metern ist durchgängig sicherzustellen
- Hygieneanforderungen, insbesondere die Reinigung und Desinfektion von genutzten Sportgeraten werden eingehalten
- Zuschauer sind nicht zugelassen
- Die Trainer oder andere Verantwortliche haben einen Anwesenheitsnachweis zu führen
- Trainer und jede weitere Person dürfen die öffentlichen Sportstätten und andere Räumlichkeiten nur nach einer Testung mit negativen Testergebnis betreten (davon ausgenommen sind Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahrs, Personen mit vollständigen Impfschutz, genesene Personen und Personen, die medizinische Gründe glaubhaft machen, die der Durchführung der Test entgegensteht. Trainer oder andere Verantwortliche haben die Bescheinigung oder den Selbsttest bei einer Vor-Ort-Kontrolle auf Verlagen des zuständigen Gesundheitsamtes vorzulegen.
Weitere Öffnungsschritte gem. § 13 (1) Nummer 11 der 13 Eindämmungsverordnung:
Unterschreitet in einem Landkreis die durch das Robert-Koch-Institut veröffentliche Anzahl an Neuinfektionen https://experience.arcgis.com/experience/478220a4c454480e823b17327b2bf1d4 einen Wert von 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen, gilt ab dem Tag der auf die Bekanntgabe folgt folgendes:
Die Anzahl der Zuschauer in geschlossenen Räumen erhöht sich auf 50 Personen und im Freien auf 100 Personen; bei der Ermittlung der Anzahl der Besucher werden vollständig geimpfte und genesene Personen nicht berücksichtigt
Überschreitet in einem Landkreis die Sieben-Tage-Inzidenz einen Wert von 50 an drei aufeinanderfolgenden Tagen, tritt die Zuschauerregelung wieder außer Kraft.
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Dreizehnte Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt |
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