Schöffenwahl 2013 für die Amtsperiode 2014 bis 2018
hier: Gewinnung von Schöffen und Jugendschöffen
Die Gemeinden und Jugendämter suchen für die Amtsperiode 2014 bis 2018 Kandidaten für das Amt eines Schöffen oder Jugendschöffen. Sie haben die Kandidaten ab Februar 2013 bis zum 1. Juni 2013 zu benennen und später dem Schöffenwahlausschuss des jeweiligen Amtsgerichts zu übermitteln.
Schöffen sind ehrenamtliche Richter mit gleichem Stimmrecht wie die an der Hauptverhandlung teilnehmenden Berufsrichter. Das Rechtsempfinden der Schöffen als nicht speziell juristisch ausgebildete Richter und ihre eigene Berufs- bzw. Lebenserfahrung können auf diese Weise eingebracht werden. Das verantwortungsvolle Schöffenamt verlangt in hohem Maße Unparteilichkeit, Selbständigkeit und Reife des Urteils, aber auch geistige Beweglichkeit und - wegen der unter Umständen anstrengenden Tätigkeit in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung - körperliche Eignung. Schöffen unterliegen - wie die Berufsrichter - einer Pflicht zur besonderen Verfassungstreue.
Grundsätzlich kann zum Schöffen jeder deutsche Staatsbürger im Alter zwischen 25 und 69 Jahren berufen werden, der in einer Gemeinde im Amtsgerichtsbezirk wohnt.
Ausgeschlossen ist,
- wer infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder gegen den ein Ermittlungsverfahren läuft, das den Verlust dieser Fähigkeit zur Folge haben kann,
- wer wegen einer vorsätzlichen Tat zu einer Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten verurteilt ist sowie
- wer die freiheitliche demokratische, rechts- und sozialstaatliche Ordnung ablehnt oder bekämpft.
Ferner wird nicht zum Schöffenamt vorgeschlagen, wer
- aus gesundheitlichen Gründen für das Amt nicht geeignet ist;
- mangels ausreichender Beherrschung der deutschen Sprache für das Amt nicht geeignet ist;
- in Vermögensverfall geraten ist;
- gegen die Grundsätze der Menschlichkeit oder der Rechtsstaatlichkeit verstoßen hat oder wegen einer Tätigkeit als hauptamtlicher oder inoffizieller Mitarbeiter des Staatssicherheitsdienstes der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik nicht geeignet ist oder
- als ehrenamtlicher Richter in der Strafrechtspflege in zwei aufeinander folgenden Amtsperioden tätig gewesen ist, von denen die letzte Amtsperiode im Wahljahr 2013 noch andauert.
Daneben sollen bestimmte Berufsgruppen nicht zum Schöffen berufen werden. Hierzu zählen u. a. Richter, Staatsanwälte, Notare, Rechtsanwälte, gerichtliche Vollstreckungsbeamte, Polizeivollzugsbeamte, Bedienstete des Strafvollzugs sowie hauptamtliche Bewährungs- und Gerichtshelfer.
Die Jugendschöffen sollen zudem erzieherisch befähigt und in der Jugenderziehung erfahren sein.
Bewerbungsverfahren
Interessierte Bürger der Gemeinde Teutschenthal haben mehrere Möglichkeiten, die Zusendung
der für eine Bewerbung notwendigen Unterlagen zu beantragen:
- schriftlich über Gemeinde Teutschenthal, Hauptverwaltung, Am Busch 19, 06179 Teutschenthal
- telefonisch unter 034601 / 36 658
- per Fax unter 034601 / 24 666
- per Mail an kontakt@gemeinde-teutschenthal.de
Die Unterlagen werden auf dem Postweg an die Interessenten versandt.
Bewerbungen zum Amt eines Schöffen sind an die Gemeindeverwaltung Teutschenthal, Hauptver-waltung, Am Busch 19 in 06179 Teutschenthal zu senden. Die ausgefüllten Bewerbungen müssen bis 30.04.2013 in der Gemeinde Teutschenthal vorliegen. Später eingehende Bewerbungen werden nicht berücksichtigt.
Interessenten für das Amt eines Jugendschöffen richten ihre Bewerbung an das Jugendamt des Landkreises Saalekreis, Tel.-Nr. 03461/401507.