Gemeinde Teutschenthal
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Neues Namensrecht: Mehr Freiheit für Familien und Einzelpersonen

Neues Namensrecht ab 1. Mai 2025: Mehr Freiheit für Familien und Einzelpersonen

Seit dem 1. Mai 2025 gilt in Deutschland ein reformiertes Namensrecht, das Bürgerinnen und Bürgern deutlich mehr Gestaltungsmöglichkeiten bei der Namenswahl eröffnet. Die Änderungen betreffen insbesondere Ehepaare, Kinder, Patchwork-Familien und Menschen mit internationalem Hintergrund. Ziel der Reform ist es, dem gesellschaftlichen Wandel Rechnung zu tragen und moderne Lebensrealitäten besser abzubilden.

Folgende Änderungen treten im Einzelnen in Kraft:

1.       Doppelnamen für Ehepaare und Kinder

Ehepaare können nun einen gemeinsamen Doppelnamen als Ehenamen wählen, der aus den Nachnamen beider Partner besteht – mit oder ohne Bindestrich (z. B. „Müller-Schmidt“ oder „Müller Schmidt“). Diese Möglichkeit steht auch bereits verheirateten Paaren offen, die ihren Ehenamen nachträglich ändern möchten.

Auch Kinder können einen Doppelnamen erhalten, selbst wenn die Eltern keinen gemeinsamen Ehenamen führen oder nicht verheiratet sind. Falls die Eltern keinen Geburtsnamen für das Kind festlegen, erhält das Kind automatisch einen Doppelnamen, der sich in alphabetischer Reihenfolge aus den Einzelnamen der Eltern zusammensetzt.

Tipp: Mit dem Namenskonfigurator des Bundes Deutscher Standesbeamtinnen und Standesbeamten können Sie ganz einfach verschiedene Namensoptionen durchspielen und prüfen, welche Kombinationen rechtlich zulässig sind.

2.       Mehr Flexibilität für Stief- und Scheidungskinder

Kinder aus früheren Beziehungen erhalten neue Rechte:

·       Nach einer Scheidung kann ein Kind den Namen des betreuenden Elternteils annehmen.

·       Stiefkinder dürfen ihren ursprünglichen Namen wieder annehmen, etwa nach Trennung vom Stiefelternteil.

Kinder ab fünf Jahren müssen der Änderung zustimmen; bei minderjährigen Kindern ist zudem das Einverständnis beider Sorgeberechtigten notwendig.

3.       Namensänderung für Volljährige

Volljährige Personen können ihren Geburtsnamen einmalig durch Erklärung gegenüber dem Standesamt neu bestimmen, ohne dass ein familienrechtliches Ereignis wie Eheschließung oder Scheidung vorliegen muss. Mögliche Änderungen umfassen:

·       Wechsel vom Namen des einen Elternteils zum anderen

·       Annahme eines Doppelnamens aus den Namen beider Elternteile

·       Verkürzung eines bestehenden Doppelnamens auf einen einzelnen Namen

Um dem volljährigen Kind dieselben Wahlmöglichkeiten wie ehemals den Eltern einzuräumen, wird hinsichtlich der wählbaren Namen auf den Zeitpunkt der Geburt oder der Annahme als Kind abgestellt.

 

4.       Berücksichtigung kultureller Namensformen

Die Reform berücksichtigt auch kulturelle Besonderheiten. Sorbische, friesische und dänische Namensformen werden ausdrücklich erlaubt.

5.       Internationales Namensrecht

Im internationalen Kontext richtet sich das anwendbare Namensrecht künftig grundsätzlich nach dem gewöhnlichen Aufenthalt einer Person und nicht mehr nach der Staatsangehörigkeit. Zudem besteht die Möglichkeit, das Namensrecht des Staates zu wählen, dem eine Person angehört.

6.       Weitere Informationen

Für detaillierte Informationen und individuelle Beratung wenden Sie sich bitte an das Standesamt der Gemeinde Teutschenthal unter standesamt@gemeinde-teutschenthal.de.

Oder besuchen Sie die offizielle Website des Bundesministeriums der Justiz: https://www.bmj.de/SharedDocs/FAQ/DE/FAQ_Database/Namensrecht/FAQ_Namensrecht_Liste.html

© Matthias Merker E-Mail

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